Allgemeine Geschäftsbedingungen für Geschäftsbeziehungen der KS. Klima-Service GmbH mit Unternehmen (Geschäftspartner)

§ 1 Grundsätzliche Erwägungen

  1. Geschäftsbeziehungen zwischen unseren Geschäftspartnern und uns sowie die auszuführenden Leistungen werden nach Art und Umfang durch das Vertragswerk bestimmt. Maßgebliche Rechtsgrundlagen sämtlicher Geschäftsbeziehungen sind die individuellen Vereinbarungen (z.B. Rahmenverträge, Wartungsverträge), die Auftragsbestätigung sowie nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“).
    1. Bei Widersprüchen im Vertragswerk gelten nacheinander:
      • die Inhalte individueller Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien,
      • der Inhalt der Auftragsbestätigung,
      • die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
    2. Nicht Bestandteil des Vertragswerks werden besondere Vertragsbedingungen, etwaige zusätzliche Vertragsbedingungen, etwaige zusätzliche Technische Vertragsbedingungen sowie Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen im Sinne der VOB/B.
  2. Die AGB gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen uns und unseren Geschäftspartnern, insbesondere für Werkvertragsleistungen, Angebote, Auskünfte und Beratungen. Sie gelten nur, wenn der Geschäftspartner Unternehmer (§ 14 BGB), ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
  3. Sofern nicht abweichend vereinbart, gelten unsere AGB in der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Fassung.
  4. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, ergänzende oder entgegenstehende AGB des Geschäftspartners werden nicht Bestandteil des Vertragsverhältnisses, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
  5. Rechtserhebliche Erklärungen, Benachrichtigungen und Anzeigen der Vertragspartner in Bezug auf ein Vertragsverhältnis (z.B. Abnahmevorbehalt, Fristsetzung, Mahnung, Rücktrittserklärung) müssen schriftlich erfolgen. Schriftlichkeit im Sinne dieser AGB meint Schrift- sowie Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax). Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Befugnis des Erklärenden, wirksam für den Geschäftspartner rechtsbindende Erklärungen abgeben zu dürfen, bleiben unberührt.
  6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften in unseren AGB haben nur klarstellende Bedeutung. Die gesetzlichen Vorschriften gelten ohne eine derartige Klarstellung, soweit sie in diesen AGB nicht rechtskonform abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend, soweit im Angebot nicht abweichend geregelt. Sie sind Aufforderungen zur Erteilung einer Beauftragung (invitatio ad offerendum). Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Beauftragung des Geschäftspartners (Angebot, § 145 BGB) schriftlich (siehe § 1 Abs. 5 AGB) bestätigen (Annahme, § 147 BGB). Bei sofortiger Leistungserbringung kann die Auftragsbestätigung durch die rechtskonforme Rechnung ersetzt werden.
  2. Auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten des Angebots einschließlich der Angebotsunterlagen hat uns der Geschäftspartner zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Auftragserteilung hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

§ 3 Leistungszeit und Leistung

  1. Leistungstermine und Leistungsfristen sind nur verbindlich, sofern sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. In einem Bauzeitenplan enthaltene Fristen gelten nur dann als vertragliche Leistungsfristen, wenn ihre Geltung im Vertrag ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  2. Leistungsfristen laufen ab dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Geschäftspartner, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung geklärt und sämtliche vom Geschäftspartner zu erfüllenden Voraussetzungen erfüllt sind; insbesondere nicht bevor vereinbarte Anzahlungen geleistet sind. Verlangt der Geschäftspartner nach Auftragserteilung Änderungen, so beginnt eine neue Frist mit der Bestätigung der Änderungen durch uns.
  3. Als Leistungstermin gilt der Termin der Ausführung bzw. der Termin des Ausführungsbeginns, den die Vertragsparteien schriftlich vereinbart haben. Ist für den Ausführungsbeginn kein Termin vereinbart, so werden wir dem Geschäftspartner auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen Beginn erteilen.
  4. Bei zeitlichen Verzögerungen werden wir den Geschäftspartner rechtzeitig, den Umständen angemessen, informieren. Grundsätzlich erbringen wir unsere Leistungen in der Zeit von 07:30 bis 18:00 Uhr in der Kalenderwoche zu den gleichen Zeiten von Montag bis Freitag.
  5. Wir geraten nicht in Verzug, solange der Geschäftspartner mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug ist.
  6. Wird eine vertraglich nicht vorgesehene, zusätzliche Leistung gefordert, so ist diese gesondert zu vergüten. Wir verpflichtet uns, dem Geschäftspartner den Anspruch anzukündigen, bevor wir mit der Ausführung beginnen. Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung vertraglicher Leistungen und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Sie ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren.
  7. Verlangt der Geschäftspartner Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen, die wir nach dem Vertrag nicht zu beschaffen haben, so hat er diese zu vergüten. Sollen wir nicht aufgestellte technische Berechnungen nachprüfen oder nachprüfen lassen, so hat der Geschäftspartner die Kosten zu tragen.

§ 4 Ausführung der Leistungen und Verzögerung des Ausführungsbeginns

  1. Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind uns unentgeltlich und unverzüglich zu übermitteln.
  2. Der Geschäftspartner hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln.
  3. Der Geschäftspartner hat uns, wenn nicht abweichend vereinbart, notwendige Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle, vorhandene Zufahrtwege, den Zugang zur Baustelle, Anschlüsse für Wasser und Energie sowie sanitäre Einrichtungen unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung zu besorgen und zu überlassen.
  4. Soweit die Vertragsparteien dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben, sind wir berechtigt, Aufträge oder Teilaufträge durch oder in Zusammenarbeit mit Dritten (z. B. Subunternehmen) durchführen zu lassen.
  5. Verzögert sich der Beginn der Ausführung auf Wunsch des Geschäftspartners oder aus Gründen, die der Geschäftspartner zu vertreten hat, sind wir sofort zur Leistung berechtigt, insbesondere dazu, die zur Herstellung des Werks besorgten Materialien und Werkstoffe zu beschaffen und den Auftrag auszuführen. Etwaige Änderungswünsche des Geschäftspartners können nach Abschluss des Vertrags nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
  6. Verzögert sich der Beginn der Ausführung auf Wunsch des Geschäftspartners oder aus Gründen, die der Geschäftspartner zu vertreten hat, sind wir berechtigt, beginnend mit dem Zeitpunkt, ab dem die Ausführung hätte beginnen sollen, eine Einlagerung der zur Herstellung des Werks besorgten Materialien und Werkstoffe auf alleiniges Risiko des Geschäftspartners vorzunehmen und die hierdurch entstehenden Kosten mit 1,5 % des Netto-Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat pauschal in Rechnung zu stellen, soweit wir nicht den tatsächlich nachgewiesenen Aufwand verlangen. Die Geltendmachung weitergehender Rechte bleibt unberührt. Der Nachweis einer anderen Aufwandshöhe oder des Nichtanfalls eines Aufwandes für die Einlagerung bleibt beiden Parteien vorbehalten.
  7. Verzögert sich der Beginn der Ausführung auf Wunsch des Geschäftspartners oder aus Gründen, die der Geschäftspartner zu vertreten hat, sind wir berechtigt, die Werkleistung um den gleichen Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Dispositionsfrist von bis zu zwei Wochen hinauszuschieben.

§ 5 Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen

  1. Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer Lieferanten oder von Subunternehmern trotz ordnungsgemäßer Vorsorge nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so werden wir unseren Geschäftspartner nach Kenntnisnahme schriftlich (auch per E-Mail oder Fax) oder telefonisch informieren.
  2. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko bzw. Herstellungsrisiko übernommen haben.
  3. Als höhere Gewalt gelten: Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.
  4. Glaubt wir uns in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so haben wir es unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlassen wir die Anzeige, so haben wir nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Geschäftspartner offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, werden wir ohne weiteres und unverzüglich die Arbeiten wieder aufzunehmen und den Geschäftspartner zu benachrichtigen.

§ 6 Abnahme und Gewährleistung

  1. Nach vereinbarungsgemäßer Fertigstellung des Werks ist der Geschäftspartner verpflichtet, die Leistung binnen 12 Tagen nach unserem Abnahmeverlangen abzunehmen. Dies gilt nicht, sofern eine andere Abnahmefrist vertraglich vereinbart wurde oder die Beschaffenheit des Werks die Abnahme ausschließt. Das Werk gilt als vereinbarungsgemäß erstellt, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die Abnahmeverweigerung des Geschäftspartners wegen unwesentlicher Mängel ist nicht zulässig.
  2. Das Werk gilt als abgenommen, wenn wir dem Geschäftspartner nach vereinbarungsgemäßer Fertigstellung eine angemessene Frist gesetzt haben und der Geschäftspartner die Abnahme nicht binnen ebendieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Sowohl unsere Fristsetzung als auch die Abnahmeverweigerung müssen schriftlich erfolgen. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
  3. Sollte der Geschäftspartner die Abnahme unter Hinweis auf Mängel am Leistungsgegenstand verweigern, ist er verpflichtet, an einer gemeinsamen Feststellung des Zustands mitzuwirken. Die Zustandsfeststellung wird protokolliert und von beiden Vertragsparteien unterzeichnet. Wurde der Geschäftspartner mit angemessener Frist eingeladen oder bleibt er unentschuldigt einem vereinbarten Termin fern, sind wir berechtigt, die Zustandsfeststellung einseitig durchzuführen. Ist mit der Zustandsfeststellung kein Mangel festgestellt, wird vermutet, dass dieser nach er Zustandsfeststellung entstanden und vom Geschäftspartner zu vertreten ist.
  4. Sollte der Geschäftspartner ein mangelhaftes Werk nach Fertigstellung abnehmen, obwohl ihm ein Mangel oder mehrere Mängel bekannt sind, stehen ihm Nacherfüllung, Selbstvornahme samt Aufwendungsersatz, ein Rücktrittsrecht oder Minderung nur zu, wenn er sich die Geltendmachung der Ansprüche im Zuge der Abnahme ausdrücklich vorbehalten hat.
  5. Jede Anerkennung einer Pflichtverletzung unsererseits, insbesondere eine Anerkennung von Mängeln, bedarf der Textform.
  6. Ist ein Mangel gegeben, so wird dieser nach unserer Wahl unentgeltlich durch Nachbesserung beseitigt oder durch Neuherstellung behoben. Mängel, die der Geschäftspartner selbst zu vertreten hat, und unberechtigte Reklamationen werden wir im Auftrag und auf Kosten des Geschäftspartners beseitigen.
  7. Unsere Gewährleistung und die daraus folgende Haftung ist ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende Schäden nicht nachweisbar auf unserer fehlerhaften Leistung beruhen. Weiterhin für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Bedienung; fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Geschäftspartner oder durch von diesem bestimmte Dritte; natürliche Abnutzung; fehlerhafte oder nachlässige Behandlung; nicht ordnungsgemäße Wartung. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  8. Bessert der Geschäftspartner oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung unsererseits für die daraus entstehenden Folgeschäden. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Nutzungsänderungen der ausgeführten Werke.

§ 7 Vergütung der Leistung

  1. Alle Preise verstehen sich in EURO, zuzüglich der vom Geschäftspartner zu tragenden Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.
  2. Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart (z.B. durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen) vereinbart ist.
  3. Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach den Inhalten individueller Vereinbarungen, dem Inhalt der Auftragsbestätigung sowie den Inhalten der hiesigen AGB zur vertraglichen Leistung gehören.
  4. Unsere Vergütung ist nach Abnahme der Leistung und Übermittlung der betreffenden Rechnung sofort fällig. Die Vertragsparteien können die Fälligkeit ausschließlich durch schriftliche Vereinbarung abweichend regeln. Unsere Rechnungen für Servicedienstleistungen sind bei Fälligkeit zahlbar binnen 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skonto oder sonstige Abzüge.
  5. Einigen sich die Vertragspartner auf Abschlagszahlungen nach dem Schema 30/30/30/10 hat dies folgende Bedeutung:
    • Wir sind berechtigt, dem Geschäftspartner 30 % der Netto-Auftragssumme zzgl. Umsatzsteuer nach Versand der Auftragsbestätigung in Textform in Rechnung zu stellen.
    • Wir sind berechtigt, dem Geschäftspartner weitere 30 % der Netto-Auftragssumme zzgl. Umsatzsteuer nach Montagebeginn (Beginn der Ausführung der Werkleistung am Ort der Leistungserbringung) in Rechnung zu stellen.
    • Wir sind berechtigt, dem Geschäftspartner noch einmal weitere 30 % der Netto-Auftragssumme zzgl. Umsatzsteuer nach Inbetriebnahme der beauftragten Werkleistung in Rechnung zu stellen.
    • Wir sind berechtigt, dem Geschäftspartner die übrigen 10 % der Netto-Auftragssumme zzgl. Umsatzsteuer nach Abnahme der fertiggestellten Werkleistung im Sinne der Regelungen des § 5 dieser AGB in Rechnung zu stellen.
  6. Wir sind berechtigt, die Preise einseitig angemessen (§ 315 BGB) im Falle der Erhöhung von Materialbeschaffungskosten zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsabschluss und Beginn der Ausführung der Leistungen mehr als vier Monate liegen und die Leistungsverzögerung vom Geschäftspartner zu verantworten ist.
    1. Sämtliche in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise für Material oder Baustoffe sind auf Basis der Einkaufspreise zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung kalkuliert.
    2. Als Erhöhung im obigen Sinne gilt eine Erhöhung der marktüblichen Einkaufpreise um mehr als 10 % (z.B. um 10,01 % oder mehr) im oben genannten Zeitraum.
    3. Im Falle eine entsprechenden Erhöhung sind die mit der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise für Material und Baustoffe im gleichen prozentualen Verhältnis anzupassen.
    4. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei den genannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Lieferung aufgehoben wird.
  7. Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen gesondert abgerechnet.
    1. Soweit über die Vergütung keine Vereinbarung getroffen wurde, gelten unsere üblichen Stundensätze zuzüglich Umsatzsteuer.
    2. Die Ausführung von Stundenlohnarbeiten ist dem Geschäftspartner vor Beginn anzuzeigen.
    3. Über die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei erforderlichen, besonders zu vergütenden Aufwand für den Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, je nach der Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich Listen (Stundenlohnzettel) einzureichen.
    4. Der Geschäftspartner hat die von ihm abgezeichneten Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang, zurückzugeben. Dabei kann er Einwendungen auf den Stundenlohnzetteln oder gesondert schriftlich erheben. Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt.
    5. Wenn Stundenlohnarbeiten zwar vereinbart waren, über den Umfang der Stundenlohnleistungen aber mangels rechtzeitiger Vorlage der Stundenlohnzettel Zweifel bestehen, so kann der Geschäftspartner verlangen, dass für die nachweisbar ausgeführten Leistungen eine Vergütung vereinbart wird, die für einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand an Arbeitszeit und Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten ermittelt wird.

§ 8 Haftung der Vertragsparteien

  1. Die Vertragsparteien haften einander für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen (§§ 276, 278 BGB).
  2. Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit der Leistung ein Schaden, für den auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide Vertragsparteien haften, so gelten für den Ausgleich zwischen den Vertragsparteien die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Soweit der Schaden des Dritten nur die Folge einer Maßnahme ist, die der Geschäftspartner in dieser Form angeordnet hat, trägt er den Schaden allein, wenn wir ihn auf die mit der angeordneten Ausführung verbundene Gefahr hingewiesen haben. Der Geschäftspartner trägt den Schaden allein, soweit er ihn durch Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder innerhalb der von der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können.
  3. Sind wir einem Dritten nach den §§ 823 ff. BGB zu Schadenersatz verpflichtet wegen unbefugten Betretens oder Beschädigung angrenzender Grundstücke, wegen Entnahme oder Auflagerung von Boden oder anderen Gegenständen außerhalb der vom Geschäftspartner dazu angewiesenen Flächen oder wegen der Folgen eigenmächtiger Versperrung von Wegen oder Wasserläufen, so trägt er im Verhältnis zum Geschäftspartner den Schaden allein.
  4. Ist eine Vertragspartei gegenüber der anderen nach den Nummern 2 oder 3 von der Ausgleichspflicht befreit, so gilt diese Befreiung auch zugunsten ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
  5. Soweit eine Vertragspartei von dem Dritten für einen Schaden in Anspruch genommen wird, den nach den Nummern 2 oder 3 die andere Vertragspartei zu tragen hat, kann sie verlangen, dass ihre Vertragspartei sie von der Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten befreit. Sie darf den Anspruch des Dritten nicht anerkennen oder befriedigen, ohne der anderen Vertragspartei vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Geschäftspartner, uns bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und uns das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Geschäftspartner unsere vorgenannten Rechte, so ist er uns zum Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Geschäftspartners.

§ 10 Geheimhaltung

Wir behalten uns Eigentums- und Urheberrechte an Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen, Angebotsunterlagen und sonstigen Unterlagen vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Sitz unserer Gesellschaft.
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist ebenfalls der Sitz unserer Gesellschaft, soweit nicht gesetzlich zwingend ein anderer Gerichtsstand vorgegeben wird. Wir sind jedoch berechtigt, den Geschäftspartner an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Geschäftspartner und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes. Die vorstehenden Regelungen gelten auch, wenn der Geschäftspartner seinen Sitz im Ausland hat.

Stand: November 2022

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